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   BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22   

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https://dejure.org/2022,47274
BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22 (https://dejure.org/2022,47274)
BayObLG, Entscheidung vom 06.12.2022 - 203 StRR 481/22 (https://dejure.org/2022,47274)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Dezember 2022 - 203 StRR 481/22 (https://dejure.org/2022,47274)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit, ausreichende Feststellungen, Tatzeit-BAK, Schuldfähigkeitsprüfung

  • BAYERN | RECHT

    StPO § 318; StGB § 20; StGB § 21
    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • strafrechtsiegen.de

    Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch bei Einschränkung der Schuldfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Delikte wie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Beleidigungen und tätlichen Angriffen; Rechtmäßigkeit eines Platzverweises

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    StPO: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung - Schuldfähigkeit nicht geprüft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (38)

  • BayObLG, 02.02.2001 - 5St RR 20/01

    Inhaltliche Beschränkung der Berufung

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22
    Auf eine zulässige Revision hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Berufungsbeschränkung nach § 318 StPO rechtswirksam war (BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 StRR 20/01 -, juris; KK-Paul, StPO, 8. Aufl., § 318 Rn. 11 m.w.N.).

    Hat das Amtsgericht die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB nicht geprüft, obwohl aufgrund seiner eigenen Feststellungen Anlass hierfür bestand, und hat es auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet, erweist sich eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch von vorneherein als unwirksam (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00 -, BGHSt 46, 257-261, juris Rn. 5, 6; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 14. September 2000 - 5 St RR 154/00 -, juris Rn. 11; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 - 2 Rev 4/16 -, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2014 - III-3 RVs 97/13 -, juris Rn. 4; KK-Paul, a.a.O. § 318 Rn. 7a; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 318 Rn. 17).

    Für eine rechtsfehlerfreie Prüfung der Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB ist der Tatrichter nach der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration (BAK) des Täters für das Revisionsgericht nachvollziehbar zu errechnen, sobald und soweit die Schuldfähigkeit durch Alkoholmissbrauch eingeschränkt oder ausgeschlossen gewesen sein könnte (BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 9).

    Vielmehr hat der Tatrichter in diesem Fall den Alkoholgehalt der insgesamt konsumierten Alkoholmenge festzustellen, auch wenn er auf die Trinkmengenangaben des Angeklagten angewiesen ist (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 StR 478/97 -, juris; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 9).

    Erst wenn sich auch nach der Ausschöpfung der vorhandenen Beweise keine annähernd verlässliche Berechnung der BAK zur Tatzeit durchführen ließ, was der Tatrichter im Urteil nachvollziehbar dartun muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4), richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 406/98 -, juris; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 StRR 13/03 -, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 81 Ss 72/09 -, juris Rn. 11; Fischer, a.a.O. Rn. 15, 26).

    Das Landgericht hätte daher nicht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgehen dürfen und das Urteil des Amtsgerichts umfassend im Schuldspruch mit eigenen Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit überprüfen müssen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 StRR 20/01 -, juris Rn. 6 ff., 9).

  • BayObLG, 15.01.2021 - 202 StRR 111/20

    Absehen von grundsätzlich gebotener BAK-Bestimmung zur Beurteilung der

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22
    Bei einem erkennbar alkoholisierten Täter hat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit die Berechnung der BAK zur Tatzeit vorauszugehen, um den Grad der Alkoholisierung auf einer hinreichenden Faktenbasis einschätzen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10-, juris; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09-, juris; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 -, juris Rn. 5; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 St RR 13/03 -, juris Rn. 17).

    Vielmehr hat der Tatrichter in diesem Fall den Alkoholgehalt der insgesamt konsumierten Alkoholmenge festzustellen, auch wenn er auf die Trinkmengenangaben des Angeklagten angewiesen ist (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 StR 478/97 -, juris; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 9).

    Vielmehr ist in solchen Fällen eine Berechnung der BAK aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6).

    Erst wenn sich auch nach der Ausschöpfung der vorhandenen Beweise keine annähernd verlässliche Berechnung der BAK zur Tatzeit durchführen ließ, was der Tatrichter im Urteil nachvollziehbar dartun muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4), richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 406/98 -, juris; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 StRR 13/03 -, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 81 Ss 72/09 -, juris Rn. 11; Fischer, a.a.O. Rn. 15, 26).

  • BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03

    Unwirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22
    Bei einem erkennbar alkoholisierten Täter hat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit die Berechnung der BAK zur Tatzeit vorauszugehen, um den Grad der Alkoholisierung auf einer hinreichenden Faktenbasis einschätzen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10-, juris; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09-, juris; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 -, juris Rn. 5; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 St RR 13/03 -, juris Rn. 17).

    Erst wenn sich auch nach der Ausschöpfung der vorhandenen Beweise keine annähernd verlässliche Berechnung der BAK zur Tatzeit durchführen ließ, was der Tatrichter im Urteil nachvollziehbar dartun muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4), richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 406/98 -, juris; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 StRR 13/03 -, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 81 Ss 72/09 -, juris Rn. 11; Fischer, a.a.O. Rn. 15, 26).

    Gleichwohl ist auch nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechenden Ausfallerscheinungen, spezieller persönlicher Disposition, affektiver Erregung oder sonstigen Auffälligkeiten in Person und Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB auch schon bei einer BAK unter den angegebenen Werten vorliegen können (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 26/07 -, juris zu einem Wert von 2, 64 Promille; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 St RR 13/03 -, juris Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 13. November 2012 - III-1 RVs 228/12 -, juris zu einem Wert von 2, 59 Promille; Fischer, a.a.O. Rn. 20a; Schöch in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Rn. 100).

    Dann ist jedenfalls beim Vorliegen von psychophysischen Auffälligkeiten nicht nur die Frage der verminderten Schuldfähigkeit, sondern auch die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit zu prüfen (BayObLG, Beschluss vom 2. November 2004 - 1 StRR 109/04 -, juris Rn. 15 zu einem Wert von 2, 5 Promille; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 StRR 13/03 -, juris Rn. 16 zu einem Wert von 2, 64 Promille; BayObLG, Beschluss vom 14. September 2000 - 5 StRR 154/00 -, juris Rn. 10 f. zu einem Wert von 2, 73 Promille; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juli 1995 - 3 Ss 164/94 -, juris zu einem Wert von 2, 5 Promille).

  • BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 10/21

    Revision; Berufung; Berufungsbeschränkung; Schuldspruch; Rechtsfolgenausspruch;

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22
    Hat das Amtsgericht die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB nicht geprüft, obwohl aufgrund seiner eigenen Feststellungen Anlass hierfür bestand, und hat es auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet, erweist sich eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch von vorneherein als unwirksam (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00 -, BGHSt 46, 257-261, juris Rn. 5, 6; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 14. September 2000 - 5 St RR 154/00 -, juris Rn. 11; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 - 2 Rev 4/16 -, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2014 - III-3 RVs 97/13 -, juris Rn. 4; KK-Paul, a.a.O. § 318 Rn. 7a; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 318 Rn. 17).

    Bei einem erkennbar alkoholisierten Täter hat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit die Berechnung der BAK zur Tatzeit vorauszugehen, um den Grad der Alkoholisierung auf einer hinreichenden Faktenbasis einschätzen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10-, juris; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09-, juris; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 -, juris Rn. 5; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 St RR 13/03 -, juris Rn. 17).

    Der zweite Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat dementsprechend bereits entschieden, dass in einem Fall, in dem nach den getroffenen Feststellungen eine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit vorlag, das Ersturteil jedoch ohne Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration (BAK) lediglich mitgeteilt hat, dass der Angeklagte bei der Tat mit "über" 2 Promille erheblich alkoholisiert gewesen wäre, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war (BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 -, juris Rn. 5).

  • BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19

    Verminderung der Steuerungsfähigkeit und Alkoholkonsum (Berechnung er BAK;

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22
    Vielmehr ist in solchen Fällen eine Berechnung der BAK aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6).

    Erst wenn sich auch nach der Ausschöpfung der vorhandenen Beweise keine annähernd verlässliche Berechnung der BAK zur Tatzeit durchführen ließ, was der Tatrichter im Urteil nachvollziehbar dartun muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4), richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 406/98 -, juris; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 StRR 13/03 -, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 81 Ss 72/09 -, juris Rn. 11; Fischer, a.a.O. Rn. 15, 26).

    Jedoch kommt der Blutalkoholkonzentration - neben dem Leistungsverhalten und anderen psychodiagnostischen Kriterien (vgl. dazu BGHSt 43, 66) - ein maßgebliches indizielles Gewicht für die Beurteilung der Schuldunfähigkeit zu (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 4 StR 557/12 -, juris Rn. 9; Fischer, a.a.O. § 20 Rn. 23, 23a).

  • BGH, 13.02.2013 - 4 StR 557/12

    Schuldunfähigkeit (Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration)

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es zwar keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration die Schuldfähigkeit regelmäßig aufgehoben ist (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14 -, juris; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 4 StR 557/12 -, juris Rn. 9).

    Jedoch kommt der Blutalkoholkonzentration - neben dem Leistungsverhalten und anderen psychodiagnostischen Kriterien (vgl. dazu BGHSt 43, 66) - ein maßgebliches indizielles Gewicht für die Beurteilung der Schuldunfähigkeit zu (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 4 StR 557/12 -, juris Rn. 9; Fischer, a.a.O. § 20 Rn. 23, 23a).

    Bei einer BAK ab 3, 0 Promille kommt Schuldunfähigkeit in Betracht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 4 StR 557/12 -, juris; Fischer, a.a.O. § 20 Rn. 20); derartige Werte veranlassen daher regelmäßig zu einer Prüfung einer Aufhebung der Schuldfähigkeit (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 StR 447/09, juris).

  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 26/07

    Erörterungsmangel bezüglich weiterer Eingangsmerkmale der verminderten

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22
    Gleichwohl ist auch nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechenden Ausfallerscheinungen, spezieller persönlicher Disposition, affektiver Erregung oder sonstigen Auffälligkeiten in Person und Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB auch schon bei einer BAK unter den angegebenen Werten vorliegen können (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 26/07 -, juris zu einem Wert von 2, 64 Promille; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 St RR 13/03 -, juris Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 13. November 2012 - III-1 RVs 228/12 -, juris zu einem Wert von 2, 59 Promille; Fischer, a.a.O. Rn. 20a; Schöch in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Rn. 100).

    Im übrigen hat es das Landgericht auch versäumt, die nach der Rechtsprechung gebotene Erörterung aller sonstigen Umstände, die Aufschluss über die psychische Verfassung eines Täters zur Tatzeit geben können, vorzunehmen, in die Beurteilung einzubeziehen und im Urteil darzulegen (vgl. BGHSt 43, 67 ff.; zu Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 26/07 -, juris; Fischer, a.a.O. Rn. 21 a.E.).

  • BGH, 12.07.2000 - 1 StR 281/00

    Unterbliebene Strafmilderung (Prüfung) im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs;

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22
    Wenn Wiedergutmachungsbemühungen des Täters vorliegen, ist vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 46a StGB gegeben sind, andernfalls der Strafausspruch keinen Bestand hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 1 StR 281/00 -, juris Rn. 3; Fischer, a.a.O. § 46a Rn. 6; Schneider in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung Rn. 7 m.w.N.).

    Die gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB konnte nicht durch eine strafmildernde Berücksichtigung der Zahlung und Entschuldigung ersetzt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 3 StR 184/19 -, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 386/06 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 1 StR 281/00 -, juris Rn. 3; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 OLG 7 Ss 88/17 -, juris).

  • OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Berufungsbeschränkung;

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22
    Kommt das Berufungsgericht nach eigener Prüfung der Voraussetzungen von § 21 StGB zu dem Ergebnis, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, muss das Berufungsgericht die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch als unwirksam und im Berufungsverfahren als unbeachtlich beurteilen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 - 2 Rev 4/16 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13) -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 1984 - 3 Ss 586/83 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 1983 - 2 Ss 439/83 - 264/83 II -, juris; im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III-4 RVs 11/21 -, juris; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 353 Rn. 31).

    Im Urteil muss das Berufungsgericht, wenn das Erstgericht die verminderte Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet hat und der Tatrichter der zweiten Instanz die Beschränkung für wirksam hält, erkennen lassen, dass es die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft und verneint hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III-4 RVs 11/21 -, juris Rn. 2; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 1984 - 3 Ss 586/83 -, juris).

  • BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86

    Erneute Strafrahmenverschiebung nach Verneinung eines besonders schweren Falls

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22
    Danach ist auch eine festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen; sie kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung allein oder zusammen mit weiteren Umständen zu dem Ergebnis führen, dass ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86 -, juris; Schöch, a.a.O. § 21 Verminderte Schuldfähigkeit Rn. 38; Fischer, a.a.O. § 113 Rn. 35 zur alkoholbedingten Enthemmung).

    Das Gericht hat hier bislang nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB im Zusammenwirken mit weiteren allgemeinen Milderungsgründen trotz der Voraussetzungen für die Annahme eines Regelbeispiels im vorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach §§ 114, 113 StGB zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86 -, juris).

  • OLG Bamberg, 07.02.2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16

    Beurteilung der Schuldfähigkeit eines alkoholisierten Täters - Unzulässigkeit der

  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21

    Berufungsbeschränkung, Rechtsfolgenausspruch, Schuldfähigkeit, Schuldunfähigkeit

  • BayObLG, 14.09.2000 - 5St RR 154/00

    Bestimmung der höchstmöglichen BAK zur Tatzeit; Prüfung der Schuldfähigkeit

  • OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16

    Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung: Wirksamkeit der

  • KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13

    StPO § 318 Satz 1 - Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (Spielsucht des

  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 386/06

    Berücksichtigung der Dauer zwischen Tatbegehung und Schadenswiedergutmachung

  • OLG Bamberg, 22.08.2017 - 3 OLG 7 Ss 88/17

    Notwendigkeit ausreichender Feststellungen zu den Voraussetzungen einer

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

  • BGH, 05.06.2019 - 3 StR 184/19

    Rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigte Strafmilderung wegen

  • OLG Frankfurt, 09.07.1995 - 3 Ss 164/94
  • OLG Köln, 20.10.2009 - 81 Ss 72/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei nicht ausschließbarer Verminderung der

  • OLG Köln, 13.11.2012 - 1 RVs 228/12

    Beweisverwertungsverbot bei auf Gefahr in Verzug gestützter Anordnung einer

  • OLG Düsseldorf, 31.08.1983 - 2 Ss 439/83
  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 478/97

    Grenzen gerichtlicher Beweiswürdigung bei nicht widerlegter Trinkmengenangaben

  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 406/98

    Darlegungsanforderungen bei der Aufklärungsrüge; Entbehrlichkeit der Berechnung

  • BGH, 30.04.2015 - 2 StR 444/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung durch

  • BGH, 26.05.2009 - 5 StR 57/09

    BGH hebt Strafe wegen versuchten Totschlags gegen drei Jugendliche auf

  • OLG Zweibrücken, 07.03.1985 - 1 Ss 112/84
  • BGH, 28.04.2010 - 5 StR 135/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Darlegung eines

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

  • OLG Hamm, 14.01.2014 - 3 RVs 97/13

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei bislang nicht geprüftem, aber

  • BGH, 13.01.2010 - 2 StR 447/09

    Erörterungsmangel hinsichtlich einer möglichen Schuldunfähigkeit bei einer BAK

  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 382/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Feststellung

  • BGH, 08.10.2008 - 4 StR 387/08

    Strafzumessung bei der Vergewaltigung (vertypte Milderungsgründe)

  • KG, 31.10.2007 - 1 Ss 422/07

    Diebstahl mit Waffen: Gewohnheitsmäßiges Mitsichführen eines objektiv

  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

  • BGH, 12.06.2007 - 4 StR 187/07

    Rechtsfehlerhafte Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit nach erheblicher

  • BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04

    Abgrenzung zwischen informatorischer Befragung und Vernehmung des Beschuldigten

  • BayObLG, 20.06.2023 - 203 StRR 226/23

    Unzulässigkeit einer Berufungsbeschränkung bei möglicher Schuldunfähigkeit

    Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten hat bereits deshalb einen vorläufigen Erfolg, weil das Landgericht mangels hinreichender Feststellungen des Amtsgerichts zur Alkoholisierung des Angeklagten nicht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 203 StRR 481/22-, juris).
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